Welche Zulassungsbedingungen gelten für einen DAS in der Angehörigenarbeit?
Welche Zulassungsbedingungen gelten für einen DAS in der Angehörigenarbeit?
Für Nachdiplomlehrgänge an Hochschulen in Form von CAS und DAS gelten in der Regel folgende Zulassungsbedingungen:
- Abschluss einer Hochschule (Bachelor, Master, Diplom, NDS, EMBA, MAS)
- Mindestens zwei Jahre qualifizierte berufliche Praxis
Je nach Hochschule können zudem weitere spezifische Anforderungen hinzukommen, die Sie jedoch bitte direkt bei den einzelnen Schulen erfragen sollten. Verfügen Sie nicht über einen der oben genannten Hochschulabschlüsse, möchten jedoch dennoch einen Diploma of Advanced Studies Studiengang im Bereich der Angehörigenarbeit besuchen, so haben Sie auch zu Möglichkeit „sur dossier“ zugelassen zu werden, sollten Sie über ausreichende qualifizierte Kompetenzen verfügen. Genauere Angaben dazu entnehmen Sie bitte auch hierbei direkt den Hochschulen. Für einen MAS (Master of Advanced Studies) sind andere Voraussetzungen zu erfüllen. Diese Weiterbildung setzt voraus, dass Teilnehmer bereits grundlegende Erfahrungen in der Pflege vorweisen können, so dass eine der folgenden Ausbildungen gefordert wird:
- Bachelor of Science in Pflege
- Master of Science in Pflege
- Diplom Pflege HF (inkl. Höherer Fach-Ausbildung in Pflege Stufe I oder Stufe II bzw. NDS HF
„Sur Dossier“ können Pflegefachpersonen mit Diplom Pflege HF sowie Weiterbildungen mit mind. 300 Lernstunden zugelassen werden. Bei allen Abschlüssen gelten zudem Berufserfahrung im Gesundheitswesen von mindestens zwei Jahren sowie gute Englischkenntnisse.
Mehr Informationen erhält man direkt bei den Schulen. Diese jetzt gleich schnell, einfach und unverbindlich kontaktieren über unser Kontaktformular. Oder die Möglichkeit nutzen und sich über den “Frage stellen“-Button direkt mit der richtigen Ansprechperson austauschen.