ICT-Application Development Specialist mit eidg. Fachausweis: Welche Zulassungskriterien gelten für die Berufsprüfung ICT-Applikationsentwickler / ICT-Applikationsentwicklerin mit eidgenössischem Fachausweis?
ICT-Application Development Specialist mit eidg. Fachausweis: Welche Zulassungskriterien gelten für die Berufsprüfung ICT-Applikationsentwickler / ICT-Applikationsentwicklerin mit eidgenössischem Fachausweis?
Es gelten folgende Zulassungsbedingungen für die Berufsprüfung ICT-Applikationsentwickler / ICT-Applikationsentwicklerin mit eidgenössischem Fachausweis - genannt ICT-Application Development Specialist mit eidg. Fachausweis:
- eidg. Fähigkeitszeugnis (Lehrabschluss) als Informatiker / Informatikerin und mindestens zwei Jahre Berufspraxis in der Applikationsentwicklung.
oder
- ein anderes eidgenössisches Fähigkeitszeugnis (EFZ) oder einer der folgenden Abschlüsse und mindestens vier Jahre Berufspraxis im Berufsfeld der Informations- und Kommunikationstechnologie, davon mindestens zwei Jahre in der Applikationsentwicklung:
- eine gymnasiale Maturität
- eine Fachmaturität
- eine Berufsmaturität
- oder eine gleichwertige Qualifikation
oder
- eine mindestens sechsjährige Berufserfahrung im Berufsfeld der Informations- und Kommunikationstechnologie, davon mindestens zwei Jahre in der Applikationsentwicklung
Die Berufspraxis muss vor Beginn der Prüfung erworben worden sein. Über die Gleichwertigkeit ausländischer Ausweise und Diplome entscheidet das SBFI. Erkundigen Sie sich sicherheitshalber auch bei Ihrer Schule über die Zulassungsbedingungen.